AGB Solid Geothermie GmbH

Stand August 2023

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Solid Geothermie GmbH („Probohr“) und natürlichen sowie juristischen Personen als deren Vertragspartner („Auftraggeber“) für den gegenständlichen sowie auch alle künftigen Aufträge, selbst wenn im Einzelfall insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Probohr kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, abrufbar unter www.probohr.at/agb. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Sämtliche Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.

2. Anpassung des Entgelts

2.1. Für vom Auftraggeber zusätzlich angeordnete Leistungen, die im vereinbarten Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels gesonderter Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

2.2. Es steht Probohr frei, die Tiefe und Anzahl der Bohrungen im Rahmen der beauftragten Gesamtmeterzahl zu ändern. Der Auftraggeber übernimmt etwaige Mehrkosten für größere Soleverteiler oder Ausweitung von notwendigen Grabarbeiten wie in Punkt  2.1. festgelegt. Sofern das Angebot Positionen für die Umsetzung einer Bohranlage enthält, übernimmt der Auftraggeber auch die Kosten für diesen Mehraufwand, wiederum nach Maßgabe der in Punkt 2.1. festgesetzten Parameter.

2.3. Probohr ist – alternativ zu einer allenfalls vereinbarten Preisgleitung – jedenfalls berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, sofern eine Änderung, welche nicht durch subjektiven Schuldnerverzug von Probohr verursacht wurde, von zumindest 5 % sowohl hinsichtlich der einzelnen als auch mehreren von der Kalkulation zugrunde gelegten Kostenfaktoren, wie etwa Beschaffungskosten, Materialien oder Lohnkosten, eintritt. Die Preisanpassung hat in der Form zu erfolgen, als diese die tatsächliche Erweiterung der Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit jenen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vergleicht.

2.4. Im Fall der vorzunehmenden Preisanpassung gem. Punkt 2.3. durch Prohbohr wird der Auftraggeber schriftlich über die vorzunehmende Preisanpassung informiert. Sofern diese Preisänderung für den Auftraggeber wirtschaftlich ruinös wäre, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Von dieser Kündigung unberührt bleiben die Ansprüche von Prohbohr nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB, wobei sich diese nicht vom gem. Punkt 2.3. erhöhtem Entgelt berechnet.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers vor und bei der Durchführung des Auftrages

3.1. Der Auftraggeber hat vor bzw. im Rahmen der Durchführung des Auftrages die folgenden Mitwirkungspflichten, welche auf seine Kosten vorzunehmen sind:

3.1.1. Erwirkung sämtlicher notwendiger Bewilligungen bei den zuständigen Behörden und Tragung allfälliger hierbei anfallender Kosten. Um eventuelle Vorarbeiten für die Bohrung durch Probohr rechtzeitig vornehmen zu können, sind sämtliche Bewilligungen mit allen Auflagen mindestens 20 Werktage vor dem vereinbarten Bohrbeginn an Probohr zu übermitteln.

3.1.2.Sicherstellung des Bestands sämtlicher Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten von Probohr vor Ausführungsbeginn sowie den konsensgemäßen Zustand der Nachbargebäude.

3.1.3.Nachweisliche Bekanntgabe von etwaigen – bereits vor Start der Arbeiten von Probohr – vorhandenen baubedingte Schäden oder aber deren Befürchtung. In diesem Fall ist Probohr berechtigt, vom Vertrag unter Anwendung des § 1168 ABGB zurückzutreten oder aber eine entsprechende Beweissicherung auf Kosten des Auftraggebers zu fordern, um beurteilen zu können, ob die vereinbarten Arbeiten vorgenommen werden können. Wird dies durch den Auftraggeber verweigert, so entstehen diesem keinerlei Ansprüche für hieraus resultierende Schäden auf dem Bestandsgrundstück oder Nachbargrundstücken und hat er Probohr auch bezüglich etwaiger Ansprüche betroffener Nachbarn schad- und klaglos zu halten.

3.1.4.Rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller zur Auftragsbearbeitung benötigten Unterlagen, wie z. B. Lagepläne, Kabel- und Leitungspläne, Entwässerungskanalpläne, Gutachten, Schriftstücke, behördliche Verfügungen/Auflagen u. ä.AGB Solid Geothermie GmbH 2/4 31.07.2023 , Wien

3.1.5. Falls nach Ermessen von Probohr erforderlich: Erbringung von Statik- und Festigkeitsnachweisen.

3.1.6. Erwirkung von Bewilligungen für die Benützung fremden bzw. öffentlichen Grundes

3.1.7. Bereitstellung einer ausreichend großen befahrbaren Aufstandsfläche für Schwerlastfahrzeug, welche insbesondere für Bohrgeräte (4,0 x 9,0 m, 20 to), samt Zubehör, Kompressor, Pumpen, Wasserbecken, Container, etc. und ein Zubringerfahrzeug mit maximal 5 % Gefälle geeignet ist.

3.1.8.Bereitstellung einer mit dem Schwerfahrzeug frei befahrbare Zufahrt (max. 15% Gefälle) sowie der notwendigen Zufahrtsrechte.

3.1.9. Erhebung sämtlicher Einbauten im Einflussbereich der Bohrung (unterirdische Bauwerke, Leitungen, Kanäle, udgl.) und Tragen der Kosten für eventuell notwendige Verlegung der Einbauten sowie Mitteilung an Probohr. In diesem Zusammenhang trägt der Auftraggeber die Kosten und Maßnahmen für die Herstellung von Suchschlitzen- und schächten einschließlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

3.1.10. Lagemäßige Anzeige des Bohransatzpunktes sowie Angabe der Bohrtiefe an Probohr

3.1.11. Erhebung von Quellen und Wasserrechten im Umkreis von 300 m und Mitteilung an Probohr.

3.1.12. Bereitstellung eines Wasseranschlusses im Umfang von 2 Zoll und mindestens 4 bar Wasserdruck.

3.1.13. Bereitstellung eines Stromanschlusses mit 400 V, 32 A, CEE-Stecker.

3.1.14. Sicherstellung der Möglichkeit einer schadlosen Versickerung bzw. Ableitung von Bohrwässern sowie austretendem Grundwasser

3.1.13. Eigenständige Abdeckung von verschmutzungsempfindlichen Gegenständen/Bauwerken im Einflussbereich der Bohrung sowie generell eigenständige Absicherung von bestehender Bebauung, Bewuchs, etc. gegen Beschädigung und Verschmutzung.

3.2. Übergabe von Kabel- und Leitungsplänen an Probohr um eventuell entstehende Schäden an Kabeln und Leitungen zu verhindern. Sofern der Auftraggeber mindestens 14 Tage vor Baubeginn dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder aber die darin enthaltenen Angaben nicht korrekt sind, besteht keine Haftung seitens Probohr bzw. deren Subunternehmer, ausgenommen es handelt sich um grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignetes Personal (Sicherheitsbeauftragte, Streckenposten o. ä.) bereitzustellen, damit etwaige erforderliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können, um bei der Auftragsdurchführung die betrieblichen Abläufe nicht zu behindern bzw. das ausführende Personal nicht zu gefährden.

3.4. Nach Beendigung der Bohrarbeiten hat der Auftraggeber für den Schutz der freiliegenden Sonden Sorge zu tragen und ist dies nicht vom Auftragsumfang von Probohr umfasst.

3.5. Die gegebenenfalls notwendige Entsorgung von kontaminiertem Bohrgut, Abwasser und Probenmaterial erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen Verantwortung und Kosten und ist dies nicht vom Auftragsumfang von Probohr umfasst.

4. Fristen und Termine

4.1. Vereinbarte Ausführungstermine sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht pönalisiert. Sofern Ausführungstermine ausdrücklich pönalisiert werden und neue Termine vereinbart werden, müssen auch diese ausdrücklich als pönalisiert vereinbart werden. Mangels einer solchen Vereinbarung gelten die Ausführungstermine als nicht pönalisiert.

4.2. Die vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Krieg, Maschinenbruch, Feuer, Streik, behördliche Maßnahmen, Schlechtwetter oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von Probohr liegen, auf den nächstmöglichen Termin nach Wegfall des Ereignisses.

4.3. Die Einhaltung der Terminverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers gem. Punkt 3 voraus.

4.4. Bei Verzögerung von über 14 Tagen, die alleinig dem Auftraggeber zuzurechnen sind, gilt für die Ausführung der Arbeiten durch Probohr nicht die vereinbarte sondern fortan eine angemessene Frist. AGB Solid Geothermie GmbH 3/4 31.07.2023 , Wien

5. Gewährleistung, Haftung

5.1. Die Gewährleistungspflicht von Probohr ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten Leistung auf deren Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Ein etwaiger Mangel ist Probohr schriftlich anzuzeigen.

5.2. Für Genauigkeit und Richtigkeit von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lageplänen von Sonden, Verbindungsleitungen sowie Verteilerschächten übernimmt Probohr weder Garantie noch Verantwortung. Sofern Lagepläne durch Probhor erstellt werden, so sind diese durch einen auf Kosten und Auftrag des Auftraggebers beauftragten Vermessers zu erstellen, Die Haftung für eigens durch Probohr erstellte Lageplänen von Sonden, Verbindungsleitungen sowie Verteilerschächten ist auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

5.3. Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber. Bei mangelnder Bereitstellung eines Bodengutachtens durch den Auftraggeber oder bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebener Bodenverhältnisse, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Vornahme der vereinbarten Arbeiten wesentlich beeinflussen (Mehraufwand, Mehrverbrauch; z. B. Bodenklasse 5, Blockwerk oder Karst) sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich und entsprechend einer sodann zu treffenden Vereinbarung abzugelten und abweichende Fristen und Termine zur Auftragserfüllung zu vereinbaren. Vor entsprechender Vereinbarung ist Probohr nicht verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen, sodass auch ein etwaiger dadurch entstehender Terminverlust zu Lasten des Auftraggebers gereicht.

5.4. Die Entsorgung von kontaminierten Böden obliegt dem Auftraggeber und ist auf dessen Kosten gesondert zu beauftragen.

5.5. Probohr haftet für eigens oder durch beauftragte Subunternehmer verursachte Schäden – soweit es sich nicht um Personenschäden handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Daneben ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von Probohr bis zu einer Deckungssumme von €5.000.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche gegenüber Probohr sind ausgeschlossen.

5.6. Jedenfalls als leicht fahrlässig (im Sinne eines vertraglich verminderten Sorgfaltsmaßstabes) verursacht geltend die folgend genannten Schäden und ist eine Haftung für diese von Probohr sohin jedenfalls ausgeschlossen:

5.6.1. unvorhersehbare Schäden oder Verunreinigungen von Quellen, Wasserrechten, Gewässern und Fließgewässern;

5.6.2. Schäden aller Art durch Grundwasser und artesisch gespanntes Grundwasser;

5.6.3. Schäden an der Wärmequelle, die aus Überbeanspruchung der Erdwärmesonde (z. B. während der Rohbauaustrocknung) resultieren.

6. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

6.1. Die Verrechnung der Leistungen von Probohr erfolgt auf der Grundlage des angenommenen Angebots sowie des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Leistungsvereinbarung (z. B. Leistungs-/Preisangebot, verbindlichen Kostenvoranschlag) vereinbart wurde.

6.2. Kosten, welche nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebotes sind, jedoch im Zuge der Auftragsabwicklung auftreten (z.B. Analyse des Bohrgutes, Baggerarbeiten zum Errichten eines Arbeitsplanums) sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Mangels gesonderter Werklohnvereinbarung hat Probohr diesbezüglich Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.3. Der Auftraggeber ist zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 30% des Bruttogesamtauftragswertes bei Auftragserteilung und einer weiteren Teilzahlung von 30% des Bruttogesamtauftragswertes binnen zwei Tagen nach Ausführungsbeginn verpflichtet. Im Übrigen können Teil- und Abschlagsrechnungen im Umfang der bereits erbrachten Leistungen gestellt werden.

6.4. Sowohl für die An- als auch Teilzahlung erhält der Auftraggeber eine gesonderte Rechnung von Probohr. Die Restsumme wird von Probohr nach Beendigung der Arbeiten mit Schlussrechnung gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Mangels gesonderter Regelung in der Schlussrechnung ist die Restsumme binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen.

6.5. Bei Zahlungsverzug ist Probohr zur Einstellung der vereinbarten Leistung berechtigt und ist darüber hinaus, unabhängig von einem darüber hinaus bestehenden allfälligen Schadenersatz, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem EURIBOR (3 Monate) zu verrechnen. Des Weiteren trägt der Auftraggeber sämtliche notwendigen und zweckmäßigen Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.), welches seitens Probohr zur Einbringlichmachung der Forderungen anfallen.

6.6. Gelangt der Auftraggeber verschuldet in Zahlungsverzug in Hinblick auf eine der jeweils gem. Punkt 6.3. zu leistenden Zahlungen (An-, Teil- und Schlusszahlung) und verstreicht auch die Nachfristsetzung von 14 Tagen für die Leistung AGB Solid Geothermie GmbH 4/4 31.07.2023 , Wien ergebnislos, so ist Probohr berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen. Probohr behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von sonstigem Schadenersatz vor. In diesem Fall ist Probohr berechtigt, sowohl in Hinblick auf den gesamten Vertrag als auch betreffend einzelner Teile davon, zurückzutreten.

6.7. Daneben ist Probohr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, wodurch die Aufrechterhaltung der vertraglichen Verpflichtungen unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber gegen vertragliche oder gesetzliche Regelungen, behördliche Vorschriften oder diese AGB verstößt. Probohr behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von sonstigem Schadenersatz vor.

7. Eigentumsvorbehalt / Schutzrechte Dritter

7.1. Sämtliche Unterlagen, welche dem Kunden im Rahmen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch Probohr übermittelt werden (mitsamt den enthaltenen Planungsunterlagen), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im geistigen Eigentum von Probohr. Jegliche Weitergabe bzw. Weiterleitung an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes vereinbaren Probohr und der Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist davon unberührt.

7.2. Bei der Nutzung und Erbringung von Werkleistungen, welche auf Basis von durch den Auftraggeber, in Entsprechung seiner Mitwirkungspflicht, bereitgestellten Unterlagen/Angaben erstellt bzw. geliefert werden, übernimmt Probohr keine Haftung für eine etwaige, dadurch eintretende, Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Auftraggeber hat Probohr diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

7.3. Die von Probohr gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum von Probohr. Jegliche Weitergabe an Dritte ist somit vor Bezahlung untersagt und wird bei einem Verstoß gleichsam die unter Punkt 7.1. vereinbarte Vertragsstrafe schlagend.

8. Allgemeines, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, dies unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG, EVÜ und UN-Kaufrechts.

8.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftraggeber und Probohr ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich für Wien zuständige Gericht. Probohr behält sich jedoch das Recht vor, Ansprüche gegen den Auftraggeber am jeweiligen für diesen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

8.3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

8.4. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Vertragserfüllung von Probohr automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Auf die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch sowie das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde wird hingewiesen. Der Auftraggeber kann diese Rechte durch eine entsprechende Mitteilung an office@probohr.at oder mittels Brief an Solid Geothermie GmbH, Oberlaaer Straße 276, 1230 Wien geltend machen.